|
VORLAGE 00321 / 2002 Planungsausschuss 12.09.02 - öffentlich - Beratungsgegenstand: B1mSchG-Verfahren
der Firma Zimmermann Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme der Stadt Gütersloh vom 29.08.2002 an die Bezirksregierung Detmold und die beiden Gutachten des TÜV Nord werden zur Kenntnis genommen. Sachverhalt: Die Forderungen und Empfehlungen des TÜV Nord Industrieberatung sind in der Stellungnahme der Stadt Gütersloh an die Bezirksregierung Detmold vom 29.08.2002 als notwendige Maßnahmen aufgelistet. Die ausführliche Stellungnahme der Stadt Gütersloh und die Gutachten liegen den Fraktionen vor. TÜV NORD GRUPPE INDUSTRIEBERATUNG (Zusammenfassung) Gefährdungseinschätzung zur Bildung von Wasserstoff, Phosphin und Arnmoniak bei einer Abfallbehandlungsanlage Die Zimmermann Sonderabfallentsorgung und Verwertung GmbH &Co. plant die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage zur Konditionierung mineralischer Abfälle; es sollen u.a. feste, mineralische Abfälle sowie pastöse, metallhaltige Schlämme angenommen, zwischengelagert und durch Mischung untereinander und durch Mischung mit Zuschlagsstoffen aufbereitet (konditioniert) werden. Die als Träger öffentlicher Belange am Genehmigungsverfahren beteiligte Stadt Gütersloh beauftragte die TÜV NORD INDUSTRIEBERATUNG im Rahmen eines Beratungsvertrages mit einer Einschätzung des Gefährdungspotentials durch Bildung von Wasserstoff, Phosphin und Ammoniak. Die Bildung von Phosphin (PH3) ist bei Einsatz einer Vielzahl der beantragten Abfallarten nicht auszuschließen. Die entstehenden Mengen sind von Relevanz im Hinblick auf den Arbeitsschutz. Eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsanalyse wird empfohlen für die die Anlieferungsbunker und den Mischer umgebende Halle sowie für die Entleerungsvorgänge der Silos im Eingangs- und Ausgangslager. Die Bildung von Arnrnoniak (NH3) ist regelmäßig im Zwangsmischer zu erwarten. Je nach Art der Abluftführung sind erhebliche Geruchsbelästigungen arbeitsplatzbezogen oder in der Anlagenumgebung nicht auszuschließen. Eine kontrollierte Abluftführung und -behandlung wird aus Gutachtersicht für erforderlich gehalten. Die Bildung von Wasserstoff (H2) ist in verschiedenen Anlagenteilen nicht auszuschließen und sollte überwacht werden. Die Messeinrichtungen müssen ausreichend widerstandsfähig gegen sonstige Bestandteile des umgebenden Mediums aufweisen; ein entsprechender Nachweis ist zu führen. Eine H2-Bildung ist unter Anwesenheit von H20 bei einer Vielzahl von Abfallarten zu erwarten bzw. unter bestimmtem Bedingungen nicht auszuschließen. Technische Sicherheitsmaßnahmen (H2-Überwachung und technische Gegenmaßnahmen bei Erreichen bestimmter Grenzwerte) werden -aus Gutachtersicht für den Betrieb des Mischers und für die Lagerung der Ausgangsmaterialien erforderlich. Organisatorische Maßnahmen (z.B. aufbauend auf den bestehenden Maßnahmen zur Eingangskontrolle und zur QS) sind generell als nicht dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechend zu bezeichnen. Für den Silo A wird die Einrichtung einer H2-Detektion empfohlen. Für den Bereich der Bunker wird von einem ausreichenden Luftwechsel ausgegangen. Genereller
Hinweis: die oben beurteilte Problematik des Explosionsschutzes für
den Mischer wird in erster Linie als arbeitsschutzrechtliche Fragestellung
bewertet. Mögliche Explosionsgefahren werden vor allem die vor Ort
Tätigen gefährden, des Einschlusses der Anlage in einem Gebäude
und des erheblichen Abstandes zur nächsten Wohnbebauung werden u.E.
die zu unterstellenden stofflichen Einflüsse dorthin keine erhebliche
Beeinträchtigung bedeuten. Zu unterstellende Explosionen in den Ausgangsbunkern
können allerdings die Bewohner des in unmittelbarer Nachbarschaft
zur Anlage gelegenen Wohnhauses des ehemaligen Schlachtbetriebes gefährden. |