Haushaltssatzung der Stadt Gütersloh für das Haushaltsjahr 2005 Aufgrund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. 1994 S. 666) hat der Rat der Stadt Gütersloh mit Beschluß vom 18.3.2005 folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungs-ermächtigungen enthält, wird
festgesetzt. In den vorgenannten Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes sind innere Verrechnungen mit einer Summe von 67.172.750 € enthalten. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2005 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) erforderlich ist, wird auf 12.554.900,00 € festgesetzt. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 21.517.900,00 € festgesetzt. § 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2005 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 25.000.000,00 € festgesetzt § 5 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2005 wie folgt festgesetzt:
§ 6 Zusätzlich zu den Festsetzungen des § 2 ist für Umschuldungen eine Kreditaufnahme in Höhe von 5.000.000 € vorgesehen. Die im Stellenplan mit einem Vermerk "k.w." (künftig wegfallend) versehenen Stellen sind beim Frei-werden nicht wieder zu besetzen. Die im Stellenplan mit einem Vermerk "k.u." (künftig umzuwandeln) versehenen Stellen sind beim Freiwerden - d.h. sowohl beim Ausscheiden als auch bei der Einweisung des Stelleninhabers in eine andere Planstelle - nach sachgerechter Bewertung unter Beachtung der für Beamte vorgeschriebenen Stellenoblergrenzen bzw. der für Angestellte und Arbeiter durch Tarifrecht festgelegten Eingruppierungsmerkmale umzuwandeln. § 7 Zur Steigerung der Flexibilität der Haushaltswirtschaft werden a) die Ausgabeansätze des Verwaltungshaushafts mit Ausnahme der Verfügungsmittel und der b) die Ausgabeansätze des Vermögenshaushalts innerhalb der Unterabschnitte gern. § 18 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Darüber hinaus können im Rahmen der Ressourcenverantwortung erwirtschaftete und noch nicht verwendete Budgetverbesserungen im Jahresabschluß zur späteren Verwendung einer Sonderrücklage zugeführt werden |